Satzung

Hier die Satzung des Vereins zum online lesen oder als Download Satzung Verein Freunde v Tdf_17-12-2011und wer will, kann sich direkt den Aufnahmeantrag-Formular laden und Mitglied bei uns werden, worüber wir uns sehr freuen würden.

Satzung des Vereins „Freunde von Todenfeld“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde von Todenfeld“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz “e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Rheinbach.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kultur und des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schaffung, Unterhaltung und Verfügbarmachung von Räumlichkeiten als Mittelpunkt des dörflichen Gemeinschaftslebens der Bürger der Ortschaft Todenfeld der Stadt Rheinbach.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember 2012.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) Mit dem Tod des Mitglieds.
(b) Durch Austritt. Eine Austrittserklärung ist bis spätestens zum 31. Oktober schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten; sie wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
(c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder Beitragsschulden in Höhe von zwei oder mehr Jahresbeiträgen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied eine angemessene Frist für eine persönliche oder schriftliche Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, wird der Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als seinem Stellvertreter, dem Schriftwart und dem Kassenwart. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand ernennt einen Hauswart.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende die Vertretungsmacht nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(4) Für Verpflichtungen zu Lasten des Vereins, die über einen wirtschaftlichen Wert von € 500,- hinausgehen, bedürfen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen per Brief oder Email an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist ferner per Aushang bekanntzumachen. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vereinszweck dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich oder per email und unter Angabe der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
d) Wahl des Vorstands;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren;
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
g) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
h) Richtlinien für die Nutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Gebäude;
i) Beschlüsse über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins;
j) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
k) Genehmigung und Festsetzung von Aufwandsentschädigungen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Mitglieder, die sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten, gelten insoweit als nicht anwesend.
(5) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Versammlung per Brief oder Email zuzuleiten. Erfolgt kein Widerspruch, gilt es vier Wochen nach der Zuleitung als genehmigt. Über einen Widerspruch entscheidet der Vorstand.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. März in voller Höhe fällig. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 Auflösung der Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinbach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden hat.

Festgestellt auf der Mitgliederversammlung am 17. Dezember 2011 in Rheinbach-Todenfeld.

Unterschriften der Vereinsmitglieder:
Josef Bauer Dagmar Bauer
Otmar Steden Ingrid Steden Philipp Steden
Dr. Reinhard Ganten Angelika Ganten
Georg Panecki
Heinz-Jürgen Weber